Führungszeugnis
Erweiterte Führungszeugnisse (EFZ)
Das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung und (sexueller) Gewalt zu schützen. Ein Bestandteil dessen ist §72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ und die Verpflichtung, eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu treffen.
Für den CVJM Lauf als freien Träger bedeutet das:
Die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses (EFZ) gemäß §30a Abs. 2b BZRG und § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII ist in jedem Fall nötig, wenn Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit aktiv
(Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung, vergleichbare Formen von Kontakt) sind.
Der CVJM Lauf hat sich in einer Vereinbarung mit dem Landratsamt Nürnberger Land dazu verpflichtet, diese Regelung verbindlich umzusetzen. Es geht nicht um einen „Generalverdacht“ gegen Menschen, die sich für Kinder und Jugendliche engagieren. Vielmehr soll die Vereinbarung als Anstoß zu einem veränderten Verständnis von präventivem Kinderschutz verstanden werden.
Der CVJM Lauf stellt seinen Mitarbeitenden eine Bestätigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt zur Verfügung. Mit dieser Bestätigung kann das EFZ für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei beantragt werden.
Für die Vorlage gilt
- Vorlage für alle Mitarbeitenden ab 16 Jahren
- Zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als 3 Monate/ „Haltbarkeit“ von max. 5 Jahren
- Vorlage erfolgt bei einem der Vorsitzenden oder beim Schriftführer – Kontaktdaten finden sich unter www.cvjm-lauf.de. Alternativ kann das EFZ auch beim Kreisjugendring des Landratsamtes Nürnberger Land (www.kjr-nuernberger-land.de) vorgelegt werden. Über die dort erfolgte Einsichtnahme wird eine Bestätigung erstellt, die dann dem CVJM Lauf vorzulegen ist. Somit bleibt der Datenschutz gewahrt.
- Möglichkeit der Ehrenerklärung für kurzfristige Einsätze
Die EFZs werden eingesehen und folgende Informationen für die Dauer der Tätigkeit gespeichert:
- Name des/der Mitarbeitenden
- das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses
- das Datum der Vorlage des Führungszeugnisses
- die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.