Selbstverständnis
Selbstverständnis
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung des CVJM-Gesamtverbandes am 24.10.2021 in Hofgeismar
Vereinbarung des CVJM in Deutschland zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Der CVJM tritt entschieden für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen* ein. Vernachlässigung
sowie alle Formen von Gewalt in Wort und Tat (körperliche, seelische, psychische und sexualisierte)
werden nicht geduldet.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM lebt von Beziehungen
Die Grundlage der Kinder- und Jugendarbeit im CVJM ist die Pariser Basis. Diese Arbeit lebt von
Beziehungen, die von gegenseitigem Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt sind. Dazu
gehört, die Persönlichkeit und Würde eines jeden Menschen zu achten und individuelle Grenzen zu
respektieren. Der CVJM übernimmt Verantwortung für die ihm anvertrauten jungen Menschen sowie
für seine Mitarbeitenden. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch institutionelle und strukturelle
Risikofaktoren, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnten.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM befähigt und bestärkt
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM bestärkt, befähigt und begleitet junge Menschen hin zu einem
selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben. Darüber hinaus versteht sich der CVJM als
zivilgesellschaftlicher Akteur, der sich für ein sicheres, gewaltfreies und persönlichkeitsstärkendes
Lebensumfeld von jungen Menschen einsetzt.
Alle Mitarbeitenden im CVJM werden regelmäßig zu den Themen Kinderschutz und Prävention
sexualisierter Gewalt im speziellen sensibilisiert und befähigt, mögliche Risiken frühzeitig einschätzen
und erkennen zu können. So ist es ihnen möglich, bei Vermutung und Beobachtung von
grenzverletzendem und übergriffigem Verhalten kompetent, konsequent und angemessen zum Schutz
der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu handeln.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM beugt vor, schaut hin und handelt
Auf allen strukturellen Ebenen des CVJM und seiner eigenständigen Untergliederungen gibt es
Schutzkonzepte, die präventive Maßnahmen und Interventionen bei Verdachts- bzw. Vorfällen zum
Kinderschutz, besonders in Bezug auf sexualisierte Gewalt, beinhalten. Diese Konzepte entsprechen
mindestens den von Landesregierungen, Landkreisen und Kommunen eingeforderten Standards und
berücksichtigen zugleich die entsprechenden Regelungen von Kooperationspartnern.
Dazu gehören unter anderem:
- Verhaltenskodizes und Selbstverpflichtungen aller Mitarbeitenden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Beschäftigungsverbote nach §30 BRZG und §72a SGB VIII für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende.
- Sensibilisierung und Qualifizierung aller Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen.
- Handlungsleitfäden bei Verdachts- und Vorfällen von Gewalt gegen Schutzbefohlene.
- Benennung externer Kooperationspartner/-innen im Bereich Kinderschutz.
* Über den Schutzauftrag gemäß SGB VIII hinaus gilt diese Vereinbarung auch für die Arbeit mit hilfe- und unterstützungsbedürftigen Menschen sowie Menschen in Abhängigkeitsverhältnissen (Minderjährige und Volljährige in Abhängigkeitsverhältnissen) sowie in Seelsorge – und Beratungssituationen.